Die BGH-Anwaltschaft: Effektiver Rechtsschutz in der Revisionsinstanz für alle

Berufs- und Vergütungsrecht

Bild von Justitia

Nachstehend finden Sie Grundzüge des Berufs- und Vergütungsrechts, dem die BGH-Anwälte unterliegen.

Berufspflichten des Rechtsanwalts

Die Berufspflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof sind – wie diejenigen aller in Deutschland tätigen Rechtsanwälte – in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und in der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Teilweise enthalten auch Nebengesetze (z.B. OWiG, StPO) Regelungen, welche die anwaltliche Berufsausübung beeinflussen.

Die wichtigsten Berufspflichten eines Rechtsanwalts sind die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 BRAO), die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA) und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA).

Für die Rechtsanwälte beim BGH kommt hinzu: BGH-Anwälte dürfen im Wesentlichen nur vor dem Bundesgerichthof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes und dem Bundesverfassungsgericht auftreten (§ 172 BRAO). Sie dürfen auch nur untereinander eine Sozietät – von lediglich zwei Rechtsanwälten – eingehen (§ 172a BRAO) und haben ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofs, also in der Stadt oder im Landkreis Karlsruhe, einzurichten und zu unterhalten (§ 172b BRAO). Wenngleich viele BGH-Anwälte zuvor Partner in großen und mittelständischen Kanzleien waren, hat die „kleine Einheit“ hier ihren Sinn: BGH-Anwälte sollen den spezialisierten BGH-Senaten als „Generalisten“ mit reicher anwaltlicher Erfahrung gegenübertreten und dadurch zur Einheit der Rechtsordnung beitragen.

Berufsaufsicht über die BGH-Anwälte

Die Rechtsanwaltskammer beim BGH führt die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder, die BGH-Anwälte. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der spezifisch berufsrechtlichen Vorschriften; sie dient nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem öffentlichen Interesse. Die Kammer ist daher nicht berechtigt, die Dienstleistung eines BGH-Anwalts inhaltlich zu bewerten oder gar Schadensersatzansprüche festzustellen.

Vergütungsrecht

Soweit Mandant und BGH-Anwalt nicht ausnahmsweise eine höhere Vergütung vereinbaren (eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist in gerichtlichen Angelegenheiten unzulässig), gilt die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelte Vergütung. Diese berechnet sich aus dem Gegenstandswert, etwa bei einer Zahlungsklage nach dem Betrag der geltend gemachten Forderung, und den auf ihn anzuwendenden Gebührensätzen.

In den Haupttätigkeitsfeldern der BGH-Anwälte – in Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision – fällt nach dem RVG eine 2,3 Verfahrensgebühr und (im Revisionsverfahren) eine 1,5 Terminsgebühr an. Praktisch wichtig: Wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde, wie häufig, zunächst fristwahrend zur Prüfung ihrer Erfolgsaussichten eingelegt wird, sich für den Gegner noch kein BGH-Anwalt bestellt und die Beschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist – mangels Erfolgsaussicht – zurückgenommen wird, reduzieren sich die vor dem BGH anfallenden Gerichtsgebühren auf 1,0. So gesehen lässt sich – vereinfachend und unverbindlich – sagen: Die reine Prüfung der Erfolgsaussichten einer fristwahrend eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde „kostet“ im Wesentlichen eine Anwaltsgebühr von 2,3 und eine Gerichtsgebühr von 1,0.

Lassen Sie sich das Kostenrisiko – auch in anderen Fällen – vor Mandatserteilung erläutern, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Prozesskostenhilfe (in Verfahren nach dem FamFG: „Verfahrenskostenhilfe“, nachfolgend einheitlich kurz „PKH“) ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Dem Rechtsuchenden ist für ein gerichtliches Verfahren auf Antrag PKH zu bewilligen, wenn (i) er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der beabsichtigten Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, (ii) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und (iii) diese nicht mutwillig erscheint. Der BGH ordnet dem bedürftigen Rechtssuchenden dann zugleich einen BGH-Anwalt bei.

Die Gewährung von PKH setzt einen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beizufügen (§ 117 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dazu gibt es ein Formular, das bei sämtlichen Gerichten, aber auch online (z.B. über die Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz) erhältlich ist. Für das PKH-Verfahren besteht auch vor dem BGH kein Anwaltszwang, so dass Sie den Antrag auch selbst stellen können. Wegen der einzuhaltenden Fristen und Förmlichkeiten kann Sie Ihr bisheriger Anwalt oder ein BGH-Anwalt beraten.