Die BGH-Anwaltschaft: Effektiver Rechtsschutz in der Revisionsinstanz für alle

Tätigkeitsbereiche

BGH-Anwaltschaft - Sitzungsraum

BGH-Anwälte führen für ihre Mandanten die in Zivilverfahren in dritter Instanz möglichen Rechtsmittel: Revision, Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde. Hat der Mandant in den Tatsacheninstanzen obsiegt, treten sie dem Rechtsmittel des Gegners entgegen und verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Revision

Die Revision findet gegen Berufungsurteile statt, soweit das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Sie ist streitwertunabhängig; der BGH ist an die Zulassung gebunden. Die Revision hat Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidenden Punkt rechtsfehlerhaft ist oder der Revisionsführer zu Recht einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, etwa das Übergehen eines Beweisantritts, gerügt hat. Wenn der Revisionsbeklagte in der Berufungsinstanz teilweise ebenfalls unterlegen war und zunächst davon abgesehen hat, ein eigenes Rechtsmittel zum BGH zu führen, kann er sich binnen eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung der gegnerischen Revision anschließen (sog. Anschlussrevision).

Nichtzulassungsbeschwerde

Soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat und die unterlegene Partei die Berufungsentscheidung dennoch einer Kontrolle durch den BGH unterziehen will, muss sie zunächst die Revisionszulassung durch eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) erwirken. Die NZB kann sich sowohl gegen ein Berufungsurteil als auch gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO richten. Die NZB ist wertabhängig; sie erfordert eine mit der Revision geltend zu machende Beschwer von mehr als EUR 20.000 (§ 544 Abs. 2 ZPO).

Die NZB hat (nur) Erfolg wenn (i) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (ii) die Fortbildung des Rechts oder (iii) die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die beiden erstgenannten Zulassungsgründe (Grundsatzbedeutung und Rechtsfortbildung) überschneiden sich. Rechtsfortbildungsbedarf wird als Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung angesehen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und der Klärung zugängliche Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kan

Der dritte – praktisch bedeutsamste – Zulassungsgrund (Einheitlichkeitssicherung) liegt vor, wenn (i) das Berufungsgericht offen oder verdeckt auf einem Rechtssatz beruht, der von dem tragenden Rechtssatz eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht oder (ii) das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise Verfahrensgrundrechte verletzt hat, so insbesondere die Grundrechte auf rechtliches Gehör, auf effektiven Rechtsschutz und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren. „Einfache“, d.h. weder verallgemeinerbare noch grundrechtsrelevante, Rechtsanwendungsfehler rechtfertigen hingegen keine Revisionszulassung. Der BGH interessiert sich im NZB-Verfahren auch nicht dafür, ob eine andere tatrichterliche Würdigung möglich gewesen wäre, vielleicht sogar näher gelegen hätte.

Lässt der BGH die Revision zu, wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Dann wird die Berufungsentscheidung, wie bei einer von vornherein durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision, umfassend auf Rechtsfehler und gerügte Verfahrensfehler überprüft.

Rechtsbeschwerde

BGH-Anwälte führen für ihre Mandanten auch Rechtsbeschwerden. Dieses Rechtsmittel richtet sich gegen zweitinstanzliche Entscheidungen in Familiensachen und sonstige Beschlüsse der Land- und Oberlandesgerichte (abgesehen von Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO, die der NZB unterliegen). Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen. Ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem Gesetz, ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl nur zulässig, wenn zumindest einer der bei Darstellung der NZB beschriebenen Zulassungsgründe (Grundsatzbedeutung, Rechtsfortbildung, Einheitlichkeitssicherung) vorliegt.