Die BGH-Anwaltschaft: Effektiver Rechtsschutz in der Revisionsinstanz für alle

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Beim Bundesgerichtshof (BGH) besteht eine eigene Anwaltschaft. In zivilrechtlichen Revisionsverfahren vor dem BGH können sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt (BGH-Anwalt) vertreten lassen können. Die BGH-Anwälte bilden in ihrer Gesamtheit die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

Die BGH-Anwaltschaft sieht sich vor allem einem Ziel verpflichtet: Durch qualifizierte Bearbeitung von zivilrechtlichen Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerde (→ Tätigkeitsbereiche) soll in der Revisionsinstanz jeder Rechtssuchende, unabhängig von seinem fachlichen und wirtschaftlichen Hintergrund, gleichermaßen effektiv Rechtsschutz erlangen können. Um dieses Ziel zu verwirklichen, wurde die BGH-Anwaltschaft auch geschaffen. Anders ausgedrückt: Wird ein Zivilprozess bis vor den BGH getragen, geht es in besonderem Maße um Waffengleichheit, unabhängige Endkontrolle und möglichst freien Zugang zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Waffengleichheit und Verbraucherschutz

Die Rechtsanwaltschaft differenziert sich zunehmend. In einem Zivilprozess vor dem BGH soll dies keine beherrschende Rolle spielen. Auch weil die hierhin gelangenden Zivilsachen von allgemeinem Interesse sind, soll jede Partei, gleich ob Unternehmer oder Verbraucher, durch einen besonders qualifizierten Anwalt vertreten sein.

Die obligatorische Vertretung durch einen BGH-Anwalt stellt sicher, dass jede Partei von einem Anwalt repräsentiert wird, der mit den Besonderheiten der Revisionsinstanz und der Rechtsprechung der BGH-Zivilsenate in hohem Maße vertraut ist. Diese „Waffengleichheit“ gewinnt besonders in Verfahren Bedeutung, in denen eine Partei der anderen typischerweise fachlich oder wirtschaftlich unterlegen ist. Gerade in Verbraucher¬sachen, etwa solchen im Bank- und Versicherungsrecht, im Arzt- und Berufshaftungs¬recht, im Mietrecht oder im Reiserecht, verhindert die Einrichtung der BGH-Anwaltschaft, dass eine Partei schon aufgrund ihrer fachlichen oder wirtschaftlichen Überlegenheit in der Revisionsinstanz stärker vertreten ist. Die BGH-Anwaltschaft ist insofern auch eine Institution des Verbraucherschutzes. Dazu trägt bei, dass BGH-Anwälte die ihnen angetragenen Mandate grundsätzlich unabhängig vom Streitwert zu den gesetzlichen Gebühren annehmen. (→ Berufs- und Gebührenrecht))

Unabhängige Endkontrolle

Zivilsachen vor dem BGH betreffen auch das Allgemeininteresse. Nicht selten sind sie für die Mandanten von existenzieller Bedeutung, Das rechtfertigt eine qualifizierte Endkontrolle. Denn die Anwaltstätigkeit in Rechtsmittelverfahren vor dem BGH unterscheidet sich grundlegend von derjenigen in den Vorinstanzen: Während in letzteren die Aufbereitung des Prozessstoffs und die Würdigung der maßgeblichen Tatsachen im Vordergrund stehen, sind es in Rechtsmittelverfahren vor dem BGH einzelfallunabhängige Rechtsfragen. Der Tätigkeitsschwerpunkt wandert von der Detaillierung zur Abstraktion. Das macht ein „Vier-Augen-Prinzip“ sinnvoll, das sich im Zusammenwirken von Voranwalt und BGH-Anwalt verwirklicht.

Dieses „Vier-Augen-Prinzip“ ist kein bloßer Bearbeiterwechsel. BGH-Anwälte bearbeiten die Rechtssache zwar grundsätzlich anhand der (gesamten) Prozessakten. Sie tauschen sich aber fast immer mit den Anwaltskollegen aus, die den Prozess in den Vorinstanzen geführt haben. Besondere Fachkenntnisse der Voranwälte lassen sich so, wann immer es auf sie ankommt, für die Revisionsinstanz nutzbar machen. Im Interesse des Mandanten gilt aber auch: BGH-Anwälte sind aufgrund ihrer Erfahrung mit dem jeweiligen Rechtsmittel und mangels eigener Vorbefassung in der Lage, die Aussichten in der Revisionsinstanz unbefangen zu bewerten, neue Rechtsaspekte aufzudecken, Vortragsschwerpunkte zu ändern und von der Durchführung aussichtsloser Verfahren abzuraten. Der Mandant erhält so eine zweite, unabhängige Beurteilung seiner Sache und die Möglichkeit, die Kosten aussichtsloser Rechtsmittel zu vermeiden.

BGH-Anwälte treten den spezialisierten BGH-Zivilsenaten als „Generalisten“ mit reicher anwaltlicher Erfahrung gegenüber und tragen so zur Einheit der Rechtsordnung bei. Ihre obligatorische Einschaltung dient aber vor allem dem Mandanteninteresse. So sehen es auch der Gesetzgeber (→ Statistik und Materialien) und – in jahrzehntelanger Anschauung – der BGH: „Jede vernünftig abwägende Partei wird […] hauptsächlich darauf Wert legen, in letzter Instanz von einem in Revisionssachen besonders sachkundigen Rechtsanwalt vertreten zu sein“ (BGH, Beschl. v. 04.03. 2002 – AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 74).

Besondere Sachkunde in Revisionssachen erwirbt ein Anwalt kaum durch vorübergehende Einarbeitung oder gar nebenbei. Es ist die dauerhafte Konzentration auf Rechtsmittelverfahren vor dem BGH, welche die BGH-Anwälte mit der revisionsrechtlichen Spruchpraxis der BGH-Zivilsenate vertraut macht und es ihnen ermöglicht, die besonderen Anforderungen zu erfüllen, die an die Prozessführung in der Revisionsinstanz gestellt werden. Das wird nicht nur durch das Verhältnis von Eingängen beim BGH und zugelassenen Rechtsanwälten nahegelegt (bei jährlich ca. 4.000 zivilrechtlichen Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden zum BGH und bundesweit mehr als 160.000 Rechtsanwälten [Stand: 01.01.2022] müsste ein Anwalt durchschnittlich 20 Jahre warten, bis er ein zivilrechtliches Rechtsmittelmandat beim BGH wahrnehmen kann); es zeigt sich auch an den hohen Quoten, zu denen Nichtzulassungsbeschwerden bei obersten Bundesgerichten ohne eigene Anwaltschaft als unzulässig verworfen werden (vgl. unten bei „Effektiver Zugang zur höchstrichterli¬chen Rechtsprechung“). Deshalb dient es unverändert dem Interesse der Rechtssuchenden, in zivilrechtlichen Rechtsmittelverfahren vor dem BGH obligatorisch durch einen Spezialisten im Revisionsrecht vertreten zu werden.

Effektiver Zugang zu höchstrichterlicher Rechtsprechung

Höchstrichterliche Rechtsprechung in Zivilsachen ist eine knappe Ressource. BGH-Anwälte halten den Zugang zu ihr im erforderlichen Umfang frei. Die von ihnen eingelegten Rechtsmittel erfüllen regelmäßig die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig ist beim BGH – anders als bei obersten Bundesgerichten ohne eigene Anwaltschaft – die große Ausnahme. Dies bietet den Rechtssuchenden Gewähr dafür, dass sich der BGH mit den Sachargumenten befasst. BGH-Anwälte sagen ihren Mandanten in deren Interesse aber auch klar, wenn eine Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Ohne diesen „Filter“ (→ Statistik und Materialien) könnte der BGH die hohe Zahl von Zivilsachen nicht bewältigen. Die von den BGH-Anwälten mit besonderer Verantwortung wahrgenommene „Filterfunktion“ ist vom Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt worden; sie trägt dazu bei, dass der BGH seine Ressourcen auf aussichtsreiche Rechtsmittel konzentriert und diese Verfahren in einer Zeitspanne abschließt, die im internationalen Vergleich vorbildlich ist. So hat der BGH im Jahr 2022 mehr als 64 % der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren innerhalb von zwölf Monaten abschließen können. Der Zugang zur höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibt so für alle Rechtssuchenden ein effektiver.

Nur in etwa 14% der beim BGH eingehenden Fälle hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zugelassen (Stand: 2022). Die anderen Verfahren sind ganz überwiegend solche der Nichtzulassungsbeschwerde (NZB). In NZB-Verfahren besteht die – nicht anspruchslose – Anwaltsaufgabe darin, zumindest einen der im Allgemeininteresse liegenden Revisionszulassungsgründe herauszuarbeiten (→ Tätigkeitsfelder); ist kein solcher Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt, ist die Beschwerde schon unzulässig. Bei obersten Bundesgerichten ohne eigene Anwaltschaft erweist sich eine Vielzahl der Nichtzulassungsbeschwerden von vornherein als unzulässig: im Jahr 2022 etwa von den eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht 35,27 %, beim Bundesfinanzhof 42,96 %, beim Bundesarbeitsgericht 58,74 % und beim Bundessozialgericht 84,33 %.

Beim BGH erweisen sich demgegenüber nur 5,39 % (Stand: 2022) aller Nichtzulassungsbeschwerden als unzulässig. Selbst diese wenigen Fälle beruhen nicht auf revisionsrechtlichen Unzulänglichkeiten der Beschwerdebegründungen. Sie resultieren im Wesentlichen daraus, dass bisweilen die für zivilrechtliche Nichtzulassungsbeschwerden geltende Wertgrenze von EUR 20.000 (§ 544 Abs. 1 ZPO), die Zweifelsfragen aufwerfen kann, nicht überschritten ist, der Mandant nach fristwahrender Beschwerdeeinlegung die Anwaltsrechnung nicht begleicht oder der Mandant die zunächst fristwahrend eingelegte, indes nach Prüfung für aussichtslos befundene Beschwerde nach einer Mandatsniederlegung des BGH-Anwalts nicht zurücknimmt. Davon bereinigt tendiert die Zahl unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH gegen Null. Der Mandant, der einen BGH-Anwalt beauftragt, kann deshalb verlässlich davon ausgehen, dass sich der BGH mit den von ihm vorgebrachten Revisionszulassungsgründen auch befasst.